Allgemeine Geschäftsbedingungen 24-IT Service



§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber über eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügt und solche zum Gegenstand des Vertrages machen will.


§ 2 Vertrag

Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt ausschließlich dadurch zu Stande, dass der Auftragnehmer den Vertrag schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung). Die Leistungspflicht des Auftragnehmers beurteilt sich ausschließlich und alleine anhand der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung, was die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen angeht.

Der Auftraggeber erwirbt Hardware ausschließlich in der vom Hersteller gelieferten Form. Hinsichtlich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, gelten die dieser Software beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Herstellerfirma.

Der Auftragnehmer schuldet nicht Herstellung des jeweils neuesten Stands der Technik.

Es ist berechtigt angesichts der durch technischen Fortschritt auftretenden Veränderungen Einzelheiten des Lieferumfangs auszutauschen oder abzuändern, sofern sich dadurch keine wesentliche Veränderung der Funktion ergibt.

Der Verkauf von Software von Drittfirmen wird ausschließlich zu den Bedingungen zwischen den, mit dem Auftraggeber abzuschließenden Lizenzvertrag abgeschlossen.

Der Arbeitnehmer übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Drittunternehmen ergeben.

Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche, insbesondere nicht übertragbare Recht, die gekaufte Software ausschließlich für die, mit dem Auftragnehmer vereinbarten Zwecke zu nutzen.


§ 3 Leistung

Der Auftragnehmer kann sich jederzeit zur Erfüllung von Leistungspflichten Dritter bedienen. Der Auftragnehmer ist Dienstleister. Er schuldet eine Tätigkeit, keinen Erfolg. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und kann weitere Leistungen verweigern, wenn der Auftraggeber sich in Annahmeverzug befindet oder seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt, etwa die Zugänglichmachung der entsprechenden Hardware/Software und die Einhaltung der angesetzten Termine. Termine sind ausdrücklich abzusprechen und zu bestätigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden einschließlich entstandener Mehraufwendungen bei dem Auftraggeber geltendzumachen.

An- und Abfahrtszeiten, insbesondere Arbeitszeitleistungen sind unabhängig vom Ergebnis der Leistung des Auftragnehmers zu bezahlen und auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn und soweit der Auftrag nicht beendet werden kann und dies auf einem Umstand beruht, der von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dies gilt sowohl für Installation von Hard- und Software, Erstellung von Netzwerken als auch deren Veräußerung.


§ 4 Zahlung

Kostenvoranschläge und jedwede Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Versandkosten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Art und Weise der Versendung bzw. auch das Transportunternehmen als solches auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Der Abschluss einer Transportversicherung ist nicht geschuldet. Schlechtleistungen von Transportunternehmen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Was die Auswahl des Transportunternehmens angeht haftet der Auftragnehmer lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, er ist ferner zu Teillieferungen berechtigt, wobei Teillieferungen auch auf Verlangen des Auftragnehmers sofort zur Zahlung fällig sind.

Im Übrigen sind Rechnungen sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

Für den Fall des Verzugs des Auftraggebers mit auch nur einer Leistung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er ist ferner berechtigt, für diesen Fall den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, installierte Software zu deinstallieren und gelieferte Hardware auszubauen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Produkt zu nutzen, solange er mit der Erbringung einer von ihm geschuldeten Leistung in Verzug ist.


§ 5 Eigentum

Gelieferte Hard- und installierte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vor Bezahlung des vereinbarten Entgeltes vorbehaltlich einer ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers, unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte zu verkaufen, sowie in anderer Weise darüber zu verfügen, diese zu übertragen oder zu belasten.


Der Auftraggeber tritt vorsorglich im Voraus ihm zustehende Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten im Falle der Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen des Auftragnehmers an diesen ab.

Der Auftraggeber kann aufrechnen oder zurückbehalten nur, wenn Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


§ 6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für den Auftragnehmer beginnt mit Gefahrübergang und Abnahme sie endet sechs Monate nach Übergabe des Produkts beziehungsweise mit Fertigstellung der Leistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung des Auftragnehmers abzunehmen. Im Falle der Benutzung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist die Abnahme erfolgt.

Der Auftragnehmer leistet lediglich Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren und Dienstleistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Weitergehende Gewährleistungszusagen bzw. Garantieübernahmen von, von Drittfirmen veräußerten Produkten gibt der Auftragnehmer vollumfänglich an den Auftraggeber weiter. Eine Gewährsleistung dafür, dass vom Auftraggeber ausgewählte Produkte und Dienstleistungen den Erwartungen und Anforderungen des Auftraggebers gerecht werden, übernimmt der Auftragnehmer nicht. Gleiches gilt dafür, dass vom Auftraggeber ausgewählte Hardware bzw. von ihm zur Verfügung gestellte Hardware mit gelieferter Software kompatibel ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren und Dienstleistungen des Auftragnehmers unmittelbar nach Erhalt, insbesondere auf Vollständigkeit zu überprüfen. Mängel hat er unverzüglich, längstens binnen einer Woche dem Auftragnehmer bekanntzugeben. Festgestellte Mängel sind schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer so genau als möglich darzulegen.

Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware mitteilen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keinen vertragsmäßigen Zustand der Ware dar.

Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt 24 Monate ab Lieferung der Ware. Abweichend davon beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer 12 Monate ab Lieferung. Bei gebrauchten Dingen beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 12 Monate ab Lieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Abweichend gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer einen Mangel hinterlistig verschwiegen hat.

Der Verkäufer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes abgemacht wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

Im Falle von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu. Die Auswahl des konkreten Mängelrechts trifft der Auftragnehmer.

Minderung oder Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder aber der Versuch einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle des Rücktritts bei Fristsetzung die Ablehnung weiterer Mängelbeseitigung anzudrohen. Voraussetzung der Geltendmachung von Mängelrechten ist eine detaillierte Spezifikation des zu Grunde liegenden Mangels. Mängel sind genau zu beschreiben.

Der Auftraggeber geht seiner Rechte bei Mängeln verlustig, wenn er oder Dritte durch, dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten das Produkt bzw. Leistungsergebnis des Auftragnehmers verändert, unsachgemäß installiert, wartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen aussetzt, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen. Der Auftraggeber ist insoweit beweisbelastet, dass solche Umstände nicht kausal für den gerügten Mangel sind. Sämtliche Rechte des Auftraggebers entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.

Ergibt eine Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel nicht vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten der Überprüfung und allenfalls anfallender Fahrtkosten zu den vereinbarten Stundensätzen, andernfalls zu ortsüblichen Stundensätzen zu berechnen.

Ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechte infolge bestehender Mängel an Dritte abzutreten.


§ 7 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Mangelfolgeschäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges, dem Auftragnehmer zurechenbares Verhalten verursacht wurden.

Es ist Pflicht des Auftraggebers, Daten mindestens einmal täglich zu sichern, um damit zu gewährleisten, dass verlustig gegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines Datenverlusts haftet der Auftragnehmer bei Wiederherstellung lediglich in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber die Datensicherung mindestens einmal täglich durchgeführt hat.

Beweispflichtig insoweit ist der Auftraggeber.

Im Übrigen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Datenverluste, auch nicht während Überprüfung, Wartung oder Reparatur sowie daraus resultierende Folgeschäden.

§ 8 Lieferung

Lieferungen von Hard- und Software erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware durch den Auftragnehmer an den Transporteur auf den Kunden über.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

Vom Auftragnehmer angegeben Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich datumsgenau Fixtermine vereinbart sind. Lieferfristen beginnen, nachdem der Auftraggeber alle für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlichen Unterlagen in vollständiger Form zur Verfügung gestellt hat. Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch nicht vollständige, oder aber unrichtige wie auch nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers verursacht werden, gehen zulasten des Auftraggebers.


§ 9 Installation/Konfiguration

Eine Installation von Standardprodukten und Konfiguration nach Vorgaben des Auftraggebers sind im Produktpreis nicht enthalten. Durch die Abnahme erkennt der Auftraggeber an, dass die erbrachte Leistung seiner Bestellung entspricht. Abweichungen werden durch die Abnahme genehmigt und insoweit als vertragsgemäß anerkannt.






Allgemeines:

Die Abtretung von vertraglichen Rechten und Ansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei mit Ausnahme der Abtretung von Vergütungsansprüchen.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist.

Nichtausübung von Rechten durch den Auftragnehmer gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung.

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftragnehmers, vorbehaltlich dessen, dass eine andere Vereinbarung getroffen ist oder sich dies aus dem Wesen des Vertrags ergibt.

Der Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, soweit kein abweichender, ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgegeben ist.